Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Amtliche Abkürzung
AGVwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
34

Vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343, 356) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161) (3)

Inhaltsübersicht(2)§§
Teil 1
Gerichtsverfassung
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Aufbau der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit1
Oberste Dienstaufsichtsbehörde2
Vertrauensleute3
Normenkontrollverfahren4
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs im ersten Rechtszug5
Großer Senat beim Verwaltungsgerichtshof6
Amtstracht, Neutralität6a
2. Abschnitt
Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz
Disziplinarkammern7
Disziplinarsenat8
Beamtenbeisitzer9
Bestellung der Beamtenbeisitzer10
Ausschluss von der Ausübung des Richteramts11
Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers12
Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers13
Zuständigkeit14
Teil 2
Verfahren, Rechtsmittel, Kosten
1. Abschnitt
Vorverfahren
Ausschluss des Vorverfahrens15
Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten einer Polizeidienststelle16
Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten einer Gemeinde, eines Zweck- oder Schulverbands und einer selbstständigen Kommunalanstalt17
Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten in sonstigen Selbstverwaltungsangelegenheiten18
2. Abschnitt
Gerichtliches Verfahren, Rechtsmittel und Kosten in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz
Klagen gegen die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz18a
Beweisaufnahme19
Vergleich20
Entscheidung über die Klage gegen die Abschlussverfügung21
Kosten22
Anlage (zu § 22)
Gebührenverzeichnis in Angelegenheiten nach dem LandesdisziplinargesetzAnlage 1

Artikel 15 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343)

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

Artikel 26 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161):

"Berichtspflicht

(1) Die Stadt- und Landkreise berichten dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zum 30. Juni 2022 über die praktischen und finanziellen Auswirkungen der Umsetzung dieses Gesetzes.

(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2022 über die Umsetzung dieses Gesetzes."