Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Amtliche Abkürzung
AGVwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
34

Vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343, 356) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 189) (2)

Inhaltsübersicht(3)§§
Teil 1
Gerichtsverfassung
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Aufbau der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit1
Oberste Dienstaufsichtsbehörde2
Vertrauensleute3
Normenkontrollverfahren4
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs im ersten Rechtszug5
Großer Senat beim Verwaltungsgerichtshof6
Amtstracht, Neutralität6a
2. Abschnitt
Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz
Disziplinarkammern7
Disziplinarsenat8
Beamtenbeisitzer9
Bestellung der Beamtenbeisitzer10
Ausschluss von der Ausübung des Richteramts11
Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers12
Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers13
Zuständigkeit14
Teil 2
Verfahren, Rechtsmittel, Kosten
1. Abschnitt
Vorverfahren
Ausschluss des Vorverfahrens15
Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten einer Polizeidienststelle16
Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten einer Gemeinde, eines Zweck- oder Schulverbands und einer selbstständigen Kommunalanstalt17
Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten in sonstigen Selbstverwaltungsangelegenheiten18
2. Abschnitt
Gerichtliches Verfahren, Rechtsmittel und Kosten in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz
Klagen gegen die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz18a
Beweisaufnahme19
Vergleich20
Entscheidung über die Klage gegen die Abschlussverfügung21
Kosten22
Anlage (zu § 22)
Gebührenverzeichnis in Angelegenheiten nach dem LandesdisziplinargesetzAnlage 1

Artikel 15 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343)

Nach Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 189) wird durch dieses Gesetz das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.