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  • ab 22.10.2008 (aktuelle Fassung)

Anlage 1 AGVwGO - Gebührenverzeichnis in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Amtliche Abkürzung
AGVwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
34

Anlage
(zu § 22)

Gliederung
Hauptabschnitt 1Prozessverfahren
Abschnitt 1Erster Rechtszug
Abschnitt 2Zulassung und Durchführung der Berufung
Hauptabschnitt 2Vorläufiger Rechtsschutz
Abschnitt 1Verwaltungsgericht sowie Verwaltungsgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache
Abschnitt 2Beschwerde
Hauptabschnitt 3Besondere Verfahren
Hauptabschnitt 4Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Hauptabschnitt 5Sonstige Beschwerden
Hauptabschnitt 6Besondere Gebühren

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
jeweiligen Gebühr 110
bis 601, soweit nichts
anderes vermerkt ist
Hauptabschnitt 1
Prozessverfahren
Vorbemerkung 1:
Die Gerichtsgebühren bemessen sich für beide Rechtszüge nach der zu Grunde liegenden Maßnahme.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Verfahren über die Klage in Bezug auf eine Disziplinarverfügung, durch die eine der folgenden Disziplinarmaßnahmen ausgesprochen worden ist
110-Verweis ..........................................60,00 EUR
111-Geldbuße .................................120,00 EUR
112-Kürzung der Bezüge oder des Ruhegehalts..................180,00 EUR
113-Zurückstufung ...................................................................240,00 EUR
114-Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts360,00 EUR
115Verfahren über die Klage in Bezug auf eine Disziplinarverfügung, wenn nur eine Kostenentscheidung angefochten wird, oder in Bezug auf eine sonstige Abschlussverfügung ...........................................................................60,00 EUR
116Verfahren über die Klage in Bezug auf eine vorläufige Maßnahme180,00 EUR
117Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.Zurücknahme der Klage
a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2.Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3.gerichtlichen Vergleich oder
4.Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 110 bis 116 ermäßigt sich auf...................................0,5
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung der Berufung
120Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird ....................................1,0
121Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird .............................................................0,5
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.
122Verfahren im Allgemeinen1,5
123Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 122 ermäßigt sich auf ......................................0,5
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.
124Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 123 erfüllt ist, durch
1.Zurücknahme der Berufung oder der Klage
a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2.Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3.gerichtlichen Vergleich oder
4.Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 122 ermäßigt sich auf .........................1,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Hauptabschnitt 2
Vorläufiger Rechtsschutz
Vorbemerkung 2:
(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen (§ 123 VwGO) und für die Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 5 bis 8 VwGO).
(2) Die Gerichtsgebühren bemessen sich für beide Rechtszüge nach der zu Grunde liegenden Maßnahme.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7 der Verwaltungsgerichtsordnung Rechtszugs als ein Verfahren.
Abschnitt 1
Verwaltungsgericht sowie Verwaltungsgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache
Verfahren über den Antrag in Bezug auf eine Disziplinarverfügung, durch die eine der folgenden Disziplinarmaßnahmen ausgesprochen worden ist
210-Verweis oder Geldbuße ......................................................60,00 EUR
211-Kürzung der Bezüge oder des Ruhegehalts .....................90,00 EUR
212-Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts......................................................120,00 EUR
213Verfahren über den Antrag in Bezug auf eine Disziplinarverfügung, wenn nur eine Kostenentscheidung angefochten wird, oder in Bezug auf eine sonstige Abschlussverfügung ..........................................................60,00 EUR
214Verfahren über den Antrag in Bezug auf eine vorläufige Maßnahme90,00 EUR
215Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.Zurücknahme des Antrags
a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2.gerichtlichen Vergleich oder
3.Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 210 bis 214 ermäßigt sich auf...............................................................0,5
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 2
Beschwerde
220Verfahren über die Beschwerde...............................................................................1,5
221Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder anderweitige Erledigung:
Die Gebühr 220 ermäßigt sich auf .............................0,5
Hauptabschnitt 3
Besondere Verfahren
300Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens einschließlich eines Antrags auf Verlängerung der Frist (§ 37 Abs. 3 LDG) ........................ 60,00 EUR
301Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.Zurücknahme des Antrags
a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2.gerichtlichen Vergleich oder
3.Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 300 ermäßigt sich auf..............................................0,5
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
302Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach §§ 169, 170 oder 172 der Verwaltungsgerichtsordnung.......... 15,00 EUR
Hauptabschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
400Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a VwGO):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen........50,00 EUR
Hauptabschnitt 5
Sonstige Beschwerden
500Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen................50,00 EUR
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Hauptabschnitt 6
Besondere Gebühren
600Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:
Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Streitgegenstands übersteigt.......................................................................0,25
Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe.
601Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits wie vom Gericht bestimmt
Abweichend von § 38 Satz 1 GKG beträgt die Gebühr 60 EUR. Abweichend von § 38 Satz 2 GKG kann die Gebühr bis auf 30 EUR ermäßigt werden.