§ 42 JAPG - Stationszeugnisse
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
- Amtliche Abkürzung
- JAPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 301-b-5
(1) Für die praktische Ausbildung werden von jedem Ausbilder Zeugnisse erteilt, die die Fähigkeiten und Leistungen des Referendars darstellen, bewerten und eine zusammenfassende Note und Punktzahl nach § 20 enthalten.
(2) Das Zeugnis der letzten Ausbildungsstation ist dem Leiter der Ausbildung mit Beendigung der Ausbildung vorzulegen. Ansonsten beträgt die Frist zur Vorlage der Zeugnisse einen Monat nach Beendigung der jeweiligen Stationsausbildung. Der Referendar erhält eine Ausfertigung des Zeugnisses.
(3) Über Widersprüche gegen Zeugnisse entscheidet der Leiter der Ausbildung.