§ 26 StiftG - Zuständigkeit für Satzungsänderungen, Zulegung und Zusammenlegung sowie Auflösung und Aufhebung; Vermögensanfall
Bibliographie
- Titel
- Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- Amtliche Abkürzung
- StiftG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 283
(1) Die §§ 85a, 86b, 87 und 87a BGB finden auf kirchliche Stiftungen, die für Zwecke des Gottesdienstes und der Verkündigung bestimmt sind, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Aufgaben der Stiftungsbehörde insoweit durch die zuständige Behörde der Religionsgemeinschaft wahrgenommen werden und die getroffenen Maßnahmen der Stiftungsbehörde mitzuteilen sind. Bei anderen kirchlichen Stiftungen können die nach §§ 85a, 86b, 87 und 87a BGB vorgesehenen Maßnahmen der Stiftungsbehörde nur im Einvernehmen mit der Religionsgemeinschaft getroffen werden.
(2) In den Vorschriften über den Vermögensanfall (§ 87c Absatz 1 Satz 3 und 4 BGB und § 19) tritt an die Stelle des Fiskus des Landes die Religionsgemeinschaft oder die von ihr bestimmte juristische Person.