§ 27 StiftG - Stiftungsverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- Amtliche Abkürzung
- StiftG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 283
Das Stiftungsverzeichnis wird für kirchliche Stiftungen bei der obersten Behörde der Religionsgemeinschaft geführt. § 4 Abs. 3, §§ 40 und 41 sind auf kirchliche Stiftungen nicht anzuwenden. Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis kirchlicher Stiftungen ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft nacht.