§ 130a VwGO
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Amtliche Abkürzung
- VwGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 340-1
1Das Oberverwaltungsgericht kann, außer in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. 2§ 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.