§ 29 GKZ - Beteiligung von Zweckverbänden und Rechtsträgern gemeindefreier Grundstücke
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
- Amtliche Abkürzung
- GKZ
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2805-1
Zweckverbände und Rechtsträger gemeindefreier Grundstücke stehen bei Anwendung dieses Gesetzes den Gemeinden gleich.