GKZ,BW - Gesetz-kommunale Zusammenarbeit

Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Amtliche Abkürzung
GKZ
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2805-1

In der Fassung vom 16. September 1974 (GBl. S. 408, 1975 S. 460, 1976 S. 408)

Zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 137)

Inhaltsübersicht(1)§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Rechtsformen und Grundsätze kommunaler Zusammenarbeit1
Zweiter Teil
Zweckverband
1. Abschnitt
Grundlagen des Zweckverbands
Verbandsmitglieder2
Rechtsnatur3
Aufgabenübergang und Rechte4
Rechtsverhältnisse, Satzungen5
2. Abschnitt
Bildung des Zweckverbands
Verbandssatzung6
Genehmigungsverfahren7
Entstehung des Zweckverbands8
Ausgleich9
Bedingte Pflichtaufgaben10
Pflichtverband11
3. Abschnitt
Verfassung und Verwaltung des Zweckverbands
Organe12
Verbandsversammlung13
Ausschüsse14
Geschäftsgang15
Verbandsvorsitzender16
Beamte17
Wirtschaftsführung18
Deckung des Finanzbedarfs19
Unmittelbare Anwendung des Eigenbetriebsrechts auf Zweckverbände20
4. Abschnitt
Vereinigung und Eingliederung von Zweckverbänden
Voraussetzungen einer Vereinigung20a
Verbandssatzung20 b
Rechtsnachfolge20 c
Eingliederung von Zweckverbänden20 d
5. Abschnitt
Änderung der Verbandssatzung und Auflösung des Zweckverbands
Änderung der Verbandssatzung und Auflösung des Zweckverbands21
Abwicklung22
Wegfall von Verbandsmitgliedern23
Besondere Bestimmungen für Pflichtverbände24
Dritter Teil
Gemeinsame selbstständige Kommunalanstalten
Gemeinsame selbstständige Kommunalanstalten24a
Vorschriften für gemeinsame selbstständige Kommunalanstalten24b
Vierter Teil
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
Voraussetzung, Verfahren25
Ausdehnung der Satzungsbefugnis26
Gemeinsame Dienststellen27
Pflichtvereinbarung27a
Fünfter Teil
Aufsicht
28
Sechster Teil
Anwendung in Sonderfällen
Beteiligung von Zweckverbänden und Rechtsträgern gemeindefreier Grundstücke29
Anwendung auf sonstige Verbände30
Badischer Gemeindeversicherungsverband31
Siebter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(Nicht wiedergegeben)32
Durchführungsbestimmungen33
Übergangsregelung34
In-Kraft-Treten35

(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§ 1, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften

§ 1 GKZ - Rechtsformen und Grundsätze kommunaler Zusammenarbeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Amtliche Abkürzung
GKZ
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2805-1

Gemeinden und Landkreise können zur kommunalen Zusammenarbeit Zweckverbände und gemeinsame selbstständige Kommunalanstalten bilden sowie öffentlich-rechtliche Vereinbarungen schließen, um bestimmte Aufgaben, zu deren Erledigung sie berechtigt oder verpflichtet sind, für alle oder einzelne gemeinsam zu erfüllen. Zur gemeinsamen Durchführung bestimmter Aufgaben können sie gemeinsame Dienststellen bilden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn durch Gesetz die gemeinsame Erfüllung oder Durchführung der Aufgaben ausgeschlossen oder hierfür eine besondere Rechtsform vorgeschrieben ist.

§§ 2 - 24, Zweiter Teil - Zweckverband

§§ 2 - 5, 1. Abschnitt - Grundlagen des Zweckverbands