§ 50 HessVwVG - Überweisungsverfügung

Bibliographie

Titel
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Amtliche Abkürzung
HessVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-12

(1) Die Vollstreckungsbehörde überweist die Forderung dem Gläubiger, für den sie gepfändet worden ist, zur Einziehung. § 45 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Die Überweisungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.