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§ 23 BremLMG - Weiterverbreitungsgrundsätze

Bibliographie

Titel
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Amtliche Abkürzung
BremLMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
225-h-1

(1) 1Die weiterverbreiteten Rundfunkprogramme sind zu sachgemäßer, umfassender und wahrheitsgemäßer Information verpflichtet. 2Sie müssen Betroffenen eine ausreichende Gegendarstellungsmöglichkeit oder ein ähnliches Recht einräumen. 3Sie haben die Würde des Menschen und die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. 4Sie dürfen nicht den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen. 5Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Menschenwürde und zum Jugendschutz sowie zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

(2) Kein Rundfunkprogramm darf einseitig nur einzelne Meinungsrichtungen berücksichtigen oder einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft oder einer Weltanschauung dienen.

(3) Sendungen, einschließlich Werbesendungen, dürfen nicht weiterverbreitet werden, wenn sie über die nach dem Recht des Ursprungslandes vorgesehenen besonderen Sendezeiten hinaus einzelnen Parteien oder an Wahlen beteiligten Wählergruppen im Geltungsbereich des Grundgesetzes zur Öffentlichkeitsarbeit dienen.

(4) Die §§ 16, 17 Absatz 1 Satz 2 und § 20 gelten entsprechend.