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§ 24 BremLMG - Weitere Voraussetzungen

Bibliographie

Titel
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Amtliche Abkürzung
BremLMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
225-h-1

(1) Die Verbreitung ist erst zulässig, wenn die Landesmedienanstalt schriftlich bestätigt hat, dass die Voraussetzungen dieses Abschnittes erfüllt sind. §§ 6, 7, 8, 10 und 11 finden entsprechende Anwendung.

(2) Die Verbreitung von bundesweit empfangbaren Angeboten ist zulässig, die in rechtlich zulässiger Weise in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Übereinstimmung mit Artikel 2 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 10. März 2010 in der Fassung der Richtlinie 2018/1808/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. November 2018 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste - (ABl. L 95 vom 15. April 2010, S. 1 und ABl. L 303 vom 28. November 2018, S. 69) oder in einem Mitgliedstaat des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen, der nicht Mitglied in der Europäischen Union ist, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden. Die Verbreitung der in Satz 1 genannten Angebote aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union kann nur in Übereinstimmung mit Artikel 3 der Richtlinie 2010/13/EU in der Fassung der Richtlinie 2018/1808/EU, die Verbreitung der in Satz 1 genannten Angebote aus einem Mitgliedstaat des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen ausgesetzt werden.

(3) In den Fällen des § 4 Absatz 1 und 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages kann die Verbreitung der betreffenden Sendung durch die Landesmedienanstalt untersagt werden.