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§ 83 HSG LSA - Fakultätsrat

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Amtliche Abkürzung
HSG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.62

(1) Dem Fakultätsrat gehören kraft Amtes die Mitglieder des Fakultätsvorstandes und die Leiter und Leiterinnen der wissenschaftlichen Einrichtungen an, soweit sie dem Fakultätsrat nicht bereits als Wahlmitglieder angehören. Hat die wissenschaftliche Einrichtung eine kollegiale Leitung, so ist von dieser ein Sprecher oder eine Sprecherin als Mitglied des Fakultätsrates zu bestellen. Die Grundordnung bestimmt die weiteren Mitglieder, Regelungen zur Wahl sowie die Amtszeit der Mitglieder.

(2) In folgenden Angelegenheiten treten alle der Fakultät angehörenden Professoren und Professorinnen, die hauptberuflich an der Universität tätig sind, dem Fakultätsrat stimmberechtigt hinzu (erweiterter Fakultätsrat):

  1. 1.
    bei der Bildung von Berufungskommissionen,
  2. 2.
    bei der Beschlussfassung über Berufungsvorschläge,
  3. 3.
    bei der Beschlussfassung über Studien- und Prüfungsordnungen einschließlich der Promotions- und Habilitationsordnungen sowie der Studienpläne,
  4. 4.
    bei der Beschlussfassung über das Lehrangebot,
  5. 5.
    bei der Beschlussfassung über den Vorschlag zur Bestellung von Honorarprofessoren, Honorarprofessorinnen, Gastprofessoren und Gastprofessorinnen,
  6. 6.
    bei der Beschlussfassung über Evaluationsergebnisse.

(3) Der erweiterte Fakultätsrat bestellt für die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben eine Studienkommission. Die Studienkommission besteht aus dem Studiendekan oder der Studiendekanin als Vorsitzendem oder Vorsitzender, drei Professoren oder Professorinnen, zwei Vertretern der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und der Lehrkräfte für besondere Aufgaben im Sinne von § 33 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 und vier Studierenden. Zu den Aufgaben der Studienkommission gehört es insbesondere, Empfehlungen zur Weiterentwicklung des Studiums zu erarbeiten und die Evaluation der Lehre unter Einbeziehung studentischer Veranstaltungskritik zu organisieren.

(4) Der Zustimmung des Fakultätsrates bedürfen insbesondere:

  1. 1.
    der Jahresabschluss und
  2. 2.
    der Lagebericht.