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§ 89 ThürVwVfG - Ordnung in den Sitzungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
Amtliche Abkürzung
ThürVwVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2010-1

Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; er ist für die Ordnung verantwortlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Artikel 90 Absatz 3 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277)