§ 93 ThürVwVfG - Niederschrift
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürVwVfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2010-1
Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben über
- 1.
den Ort und den Tag der Sitzung,
- 1.
(1) die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschussmitglieder,
- 2.
den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
- 3.
die gefassten Beschlüsse,
- 4.
das Ergebnis von Wahlen
enthalten. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.
Die Zählung entspricht der amtlichen Vorlage.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Artikel 90 Absatz 3 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277)