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§ 32 BbgAbfG - Untersuchung und Gefahrenabwehr

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Abfallgesetz (BbgAbfG)
Amtliche Abkürzung
BbgAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
73-1

(1) Die untere Abfallwirtschaftsbehörde trifft bei Altlast-Verdachtsflächen und Altlasten die notwendigen Maßnahmen, um die Gefahrenlage und die sonstigen Voraussetzungen ihres Einschreitens zu ermitteln und festzustellen.

(2) Die untere Abfallwirtschaftsbehörde kann bei Altlasten die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit eine Anordnung nicht nach § 36 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ergehen kann. Die Anordnung von Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen kann unabhängig von der Nutzung des betroffenen Gewässers zur Trinkwassergewinnung oder vom Vorliegen eines Bewirtschaftungskonzeptes erfolgen. Liegt eine Altlast vor, kann vom Verantwortlichen auf dessen Kosten die Vornahme der notwendigen Untersuchungen zur Festlegung des Umfanges der Maßnahmen sowie die Vorlage eines Sanierungsplanes verlangt werden.

(3) Der Sanierungsplan im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 soll nur dann verlangt werden, wenn von der Altlast auf Grund von Art, Ausbreitung und Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren ausgehen und die Durchführung der Maßnahmen einen Sanierungsplan erfordert. Er hat insbesondere eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung sowie Angaben zur derzeitigen und künftigen Nutzung des betreffenden Grundstückes, eine Darstellung des Zieles der beabsichtigten und erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung, Sicherung oder Nutzungsbeschränkung und einen Zeitplan zur Durchführung dieser Maßnahmen zu enthalten. Die untere Abfallwirtschaftsbehörde kann verlangen, dass der Sanierungsplan von einem Sachverständigen erstellt wird, der die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Sie kann anordnen, dass mit den Sanierungsmaßnahmen erst nach Vorlage des Sanierungsplanes und mit ihrer behördlichen Zustimmung begonnen werden darf.

(4) Liegt eine Altlast vor, kann die untere Abfallwirtschaftsbehörde von dem Verantwortlichen die Vornahme erforderlicher Eigenkontrollmaßnahmen verlangen. Eigenkontrollmaßnahmen sind insbesondere Boden- und Wasseruntersuchungen und die Einrichtung von Messstellen. Eigenkontrollmaßnahmen können auch nach der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 angeordnet werden. Die untere Abfallwirtschaftsbehörde kann verlangen, dass die Eigenkontrollmaßnahmen von einem Sachverständigen ausgeführt werden, der die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, wenn dies zur sachgerechten Ausführung der Maßnahmen erforderlich ist.

(5) Wird zu Ermittlungsmaßnahmen nach Absatz 1 dadurch Anlass gegeben, dass jemand Auflagen oder Anordnungen nicht erfüllt oder sonst unbefugt gehandelt hat, oder ergibt sich dies als Ergebnis entsprechender Ermittlungsmaßnahmen, sollen ihm die Kosten der Ermittlungsmaßnahmen auferlegt werden. Führen Ermittlungsmaßnahmen nach Absatz 1 zu Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach Absatz 2, so kann die Behörde dem nach § 33 Verantwortlichen ebenfalls die Kosten der Ermittlungsmaßnahmen auferlegen. Zu diesen Kosten gehören insbesondere die Kosten für die Gefahren- und Schadenermittlung und die Ermittlung der Verantwortlichen.

(6) Weiter gehende Regelungen des Bundesberggesetzes, wasserrechtlicher und bauordnungsrechtlicher Vorschriften sowie § 5 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleiben unberührt.