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  • ab 15.04.2022 (aktuelle Fassung)

§ 73 LHO - Buchführung

Bibliographie

Titel
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-92

(1) Die Buchführung folgt den Grundsätzen staatlicher Doppik nach § 4.

(2) Die Buchführung über das Vermögen und die Schulden wird mit der Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben verbunden.

(3) Einnahmen und Ausgaben nach § 3 Abs. 3 sind grundsätzlich für das Haushaltsjahr zu buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind. Abweichend davon können Einnahmen nach § 18 Abs. 1 dem abgelaufenen Haushaltsjahr zugeordnet werden, solange die Bücher nicht abgeschlossen sind. Das Ministerium der Finanzen kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von Satz 1 zulassen.