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  • ab 15.04.2022 (aktuelle Fassung)

§ 78 LHO - Anlagen zur Haushaltsrechnung

Bibliographie

Titel
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-92

Der Haushaltsrechnung sind folgende Anlagen beizufügen:

  1. 1.

    der Nachweis der außer- und überplanmäßigen Mehrbedarfe einschließlich Deckung, getrennt nach Aufwendungen und Ausgaben,

  2. 2.

    eine Zusammenfassung der Produktübersicht auf der Fachebene des Produktrahmens im Gesamtplan,

  3. 3.

    eine Abrechnung der Produktübersicht auf der Produktebene nach Einzelplänen,

  4. 4.

    die Jahresabschlüsse der Landesbetriebe, Sondervermögen und Hochschulen des Landes,

  5. 5.

    die Konzernrechnung des Landes nach § 79,

  6. 6.

    die Übersicht über die Staatsschulden nach Art. 144 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen in Verbindung mit dem Hessischen Landesschuldengesetz.