§ 34 FHGöD - Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Bundes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)
Amtliche Abkürzung
FHGöD
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

(1) Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung in der Trägerschaft des Bundes werden hinsichtlich der im Lande Nordrhein-Westfalen belegenen Einrichtungen und der von diesen angebotenen Studiengängen staatlich anerkannt, wenn sie den Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst des Landes gleichwertig sind.

(2) Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie spricht auf Antrag die staatliche Anerkennung aus. Die Anerkennung kann zunächst befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Herstellung der Gleichwertigkeit dienen. § 115 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 HG 2004 findet entsprechende Anwendung; § 96 HG gilt entsprechend.

Zum 1. April 2000 tritt auf Grund des Hochschulgesetzes -HG- vom 14. März 2000 (GV. NRW S. 190) das Fachhochschulgesetz -FHG- vom 3. August 1993 außer Kraft. Gemäß § 127 Abs. 2 Hochschulgesetz gelten die Vorschriften des Fachhochschulgesetzes, auf die das Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst verweist, fort.

Die betreffenden Vorschriften des Fachhochschulgesetzes befinden sich am Ende dieses Gesetzes als Anhang.