§ 89 BbgWG - Grundsätze (zu § 31 WHG )

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Gewässer sind nach den Verwaltungsvorschriften über den Ausbau von Gewässern, die vom für die Wasserwirtschaft zuständigen Fachminister durch Bekanntgabe im Amtsblatt eingeführt werden, auszubauen. Die Zulassung des Gewässerausbaus ist zu versagen, wenn von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist.

(2) Dient der Gewässerausbau nicht dem Wohl der Allgemeinheit, kann ihm der widersprechen, dem nachteilige Wirkungen auf ihm zustehende Rechte oder Befugnisse durch den Ausbau drohen. Der Ausbau kann gleichwohl zugelassen werden, wenn der durch den Ausbau zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.