§ 89 BbgWG - Grundsätze (zu § 31 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Ausbaumaßnahmen müssen den im Maßnahmenprogramm oder im Bewirtschaftungsplan an den Gewässerausbau gestellten Anforderungen entsprechen. Die Zulassung des Gewässerausbaus ist zu versagen, wenn von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist oder der Ausbau sich nicht an den Bewirtschaftungszielen nach den §§ 25a, 25b Abs. 1, 25d, 33a WHG und den §§ 1 und 24 dieses Gesetzes ausrichtet.
(2) Dient der Gewässerausbau nicht dem Wohl der Allgemeinheit, kann ihm der widersprechen, dem nachteilige Wirkungen auf ihm zustehende Rechte oder Befugnisse durch den Ausbau drohen. Der Ausbau kann gleichwohl zugelassen werden, wenn der durch den Ausbau zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.
(3) Das Wasserwirtschaftsamt hat ein Gewässer auszubauen, soweit der Ausbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele und zur Umsetzung des Maßnahmenprogramms erforderlich ist.