§ 4 LplG - Bindungswirkungen der Ziele und Grundsätze der Raumordnung
Bibliographie
- Titel
- Landesplanungsgesetz (LplG)
- Amtliche Abkürzung
- LplG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 230
(1) Ziele der Raumordnung eines für verbindlich erklärten oder nach § 13a Absatz 5 verbindlich gewordenen Entwicklungsplans oder Regionalplans sind von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Dies gilt auch bei
- 1.
Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen öffentlicher Stellen,
- 2.
Planfeststellungen und Genehmigungen mit der Rechtswirkung der Planfeststellung über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts.
(2) Grundsätze eines für verbindlich erklärten oder nach § 13a Absatz 5 verbindlich gewordenen Entwicklungsplans oder Regionalplans sind von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Absatz 1 in der Abwägung oder bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen.
(3) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, gelten Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und Absatz 2 entsprechend, wenn
- 1.
öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder
- 2.
die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden.
(4) § 4 des Raumordnungsgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.