§ 99 HSOG - Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Amtliche Abkürzung
HSOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
310-63

(1) Zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der Gefahrenabwehr oder zur hilfsweisen Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben können Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte bestellt werden. Die Bestellung ist widerruflich.

(2) Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte haben im Rahmen ihrer Aufgaben die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten. Zur Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder durch Waffen (§ 55 Abs. 3 und 4) sind sie nur befugt, wenn sie hierzu ermächtigt werden. Soweit die Ermächtigung nicht durch Rechtsverordnung erfolgt, kann sie mit der Bestellung zur Hilfspolizeibeamtin oder zum Hilfspolizeibeamten oder zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden. Die Ermächtigung ist widerruflich.

(3) Zu Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten können bestellen

  1. 1.

    die kreisfreien Städte und Landkreise eigene Bedienstete; die Bestellung und die Ermächtigung nach Abs. 2 Satz 2 bedürfen der Bestätigung der Aufsichtsbehörde nach § 86 Abs. 1,

  2. 2.

    die Regierungspräsidien

    1. a)

      Bedienstete kreisangehöriger Gemeinden sowie Bedienstete sonstiger Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts,

    2. b)

      Privatforstbedienstete, die als Forstschutzbedienstete amtlich bestätigt worden sind, und, soweit in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, Bedienstete von Unternehmen, die dem öffentlichen Verkehr dienen,

    3. c)

      amtlich verpflichtete Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher,

    4. d)

      Bedienstete des Landes,

    5. e)

      andere Personen.

    Bestellungen nach Buchst. a bis c erfolgen auf Antrag.

(4) Die Ministerin oder der Minister des Innern kann durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    bestimmen, daß Bedienstete der Gemeinden, sonstiger Körperschaften oder von Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Bedienstete des Landes allgemein die Befugnisse von Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten haben,
  2. 2.
    Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte zur Anwendung unmittelbaren Zwanges ermächtigen,
  3. 3.
    die Zusammenarbeit der Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten mit den Polizeidienststellen und die Ausbildung der Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten regeln, soweit dies nicht in Laufbahnvorschriften festgelegt ist.

(5) Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte dürfen keine Dienstkleidungsstücke und Abzeichen tragen, die denen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten gleichen; sie dürfen nicht mit Dienstkraftfahrzeugen, die wegen ihrer Farbgebung mit solchen der Polizeidienststellen verwechselt werden können, ausgestattet werden. Dies gilt nicht für Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte von Polizeidienststellen.