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§ 89 HmbPersVG - Versagungskatalog (1)

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Amtliche Abkürzung
HmbPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Der Personalrat kann in den Fällen des § 87 Absatz 1 Nummern 1 bis 27 und Absatz 3 Satz 4 seine Zustimmung nur verweigern, wenn

  1. 1.
    die Maßnahme gegen eine Rechtsvorschrift oder eine allgemeine Regelung der obersten Dienstbehörde verstößt oder
  2. 2.
    die begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der betroffene oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder
  3. 3.
    die begründete Besorgnis besteht, dass der Angehörige des öffentlichen Dienstes oder der Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.

Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Personalrat sie unter Angabe von Gründen verweigert, die außerhalb des Satzes 1 liegen.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist hinsichtlich allgemeiner Regelungen der obersten Dienstbehörde nicht anzuwenden auf

  1. 1.
    den Personalrat bei der Bürgerschaftskanzlei, wenn das Einvernehmen mit dem Präsidenten der Bürgerschaft nach § 95 nicht hergestellt worden ist,
  2. 2.
    die Personalräte bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).