§ 87 HmbPersVG - Eingeschränkte Mitbestimmung und sonstige Beteiligung (1)

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Amtliche Abkürzung
HmbPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Der Personalrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, in folgenden personellen Angelegenheiten mitzubestimmen:

  1. 1.

    Begründung des Beamtenverhältnisses und Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,

  2. 2.

    Einstellung,

  3. 3.

    Übertragung eines anderen Amtes mit

    1. a)

      anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,

    2. b)

      anderem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung,

    3. c)

      anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe,

  4. 4.

    Eingruppierung,

  5. 5.

    Höhergruppierung und Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit,

  6. 6.

    Rückgruppierung und Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit,

  7. 7.

    Versetzung,

  8. 8.

    Abordnung für länger als insgesamt ein Jahr,

  9. 9.

    Zuweisung für länger als insgesamt ein Jahr,

  10. 10.

    Umsetzung zu einer anderen Dienststelle für länger als insgesamt ein Jahr,

  11. 11.

    Umsetzung und Übertragung einer anderen Tätigkeit oder eines anderen Aufgabenbereichs innerhalb der Dienststelle

    1. a)

      für länger als insgesamt sechs Monate,

    2. b)

      unter Wechsel des Dienstorts einschließlich seines Einzugsgebiets

  12. 12.

    Ablehnung eines Antrags auf

    1. a)

      Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach den §§ 62 bis 64 des Hamburgischen Beamtengesetzes,

    2. b)

      Teilzeitbeschäftigung und Sonderurlaub aus familiären Gründen auf Grund tarifvertraglicher Vorschriften sowie Teilzeitbeschäftigung nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit,

  13. 13.

    fristgemäße Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn er die Entlassung nicht selbst beantragt hat,

  14. 14.

    ordentliche Kündigung durch die Dienststelle,

  15. 15.

    vorzeitige Versetzung in den Ruhestand und Herabsetzung der Arbeitszeit nach § 41 des Hamburgischen Beamtengesetzes, wenn der Beamte sie nicht selbst beantragt hat, und Ablehnung eines Antrags auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand,

  16. 16.

    Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze mit Ausnahme der Fälle des § 35 Absatz 5 des Hamburgischen Beamtengesetzes,

  17. 16a.

    Ablehnung eines Antrags auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 35 Absatz 5 des Hamburgischen Beamtengesetzes,

  18. 17.

    Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,

  19. 18.

    Durchführung der Berufsbildung (Berufsausbildung, berufliche Fort- und Weiterbildung sowie berufliche Umschulung) mit Ausnahme der Gestaltung von Lehrveranstaltungen und der Auswahl von Lehrpersonen,

  20. 19.

    Auswahl von Angehörigen des öffentlichen Dienstes für Maßnahmen der Berufsbildung im Sinne von Nummer 18,

  21. 20.

    Einschränkung und Untersagung einer Nebentätigkeit,

  22. 21.

    Anordnung, die die freie Wahl der Wohnung beschränkt,

  23. 22.

    Erlass einer Disziplinarverfügung und Ausspruch einer schriftlichen Missbilligung,

  24. 23.

    Bestimmung des Inhalts von Personalfragebogen,

  25. 24.

    Erlass von Beurteilungsrichtlinien,

  26. 25.

    Verzicht auf die Ausschreibung von Stellen, die besetzt werden sollen,

  27. 26.

    Aufstellung von Grundsätzen für die personelle Auswahl in den Fällen der Nummern 1 bis 3, 5, 6, 7, 13 und 14,

  28. 27.

    Aufstellung von Grundsätzen für die Bewertung von Dienstposten der Beamten,

  29. 28.

    Bestellung von Personal- und Vertrauensärzten,

  30. 29.

    Geltendmachung von Ersatzansprüchen,

  31. 30.

    Auflösung, Einschränkung, Erweiterung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,

  32. 31.

    Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,

  33. 32.

    Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, wenn sie das Verhalten oder die Leistung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes überwachen sollen,

  34. 33.

    Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs.

(2) Absatz 1 Nummern 7 bis 11 gilt nicht für die Angehörigen des Landesamts für Verfassungsschutz, Absatz 1 Nummer 11 nicht für die Angehörigen der Dienststelle Polizei. Absatz 1 Nummern 11 und 15 gilt für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur auf ihren Antrag; die Dienststelle hat den Angehörigen des öffentlichen Dienstes rechtzeitig vor Erlass der Maßnahme über sein Antragsrecht zu informieren.

(3) Vor der fristlosen Entlassung eines Beamten, der außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers während der Probezeit ist der Personalrat anzuhören. Die Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, hat er sie der Dienststelle unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Für die außerordentliche Kündigung eines nach dem Tarifrecht unkündbaren Arbeitnehmers gilt Absatz 1 Nummer 14 entsprechend, wenn bei ordentlicher Kündbarkeit lediglich eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt wäre.

(4) Im Rahmen des Absatzes 1 Nummer 18 bestimmen für die in § 10 Absatz 3 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur die dort bezeichneten Personalräte mit.

(5) Bei der Bemessung des Personalbedarfs sowie der Aufstellung des Organisations- und des Stellenplans der Dienststelle gibt die Dienststelle dem Personalrat unter Vorlage von Entwürfen Gelegenheit zur Stellungnahme. Ergibt sich keine Übereinstimmung, legt die Dienststelle die Entwürfe mit der Stellungnahme des Personalrats dem zuständigen Mitglied des Senats, bei der Bürgerschaft dem Präsidenten der Bürgerschaft, beim Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg dem Präsidenten des Rechnungshofs und bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmten Stelle im Sinne von § 81 Absatz 2 Satz 1 vor.

(6) Vorentwurfspläne und Entwurfspläne für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten der Dienststelle sowie für Arbeits- und Aufenthaltsräume sind vor der Einreichung bei der zuständigen Stelle mit dem Personalrat zu beraten.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).