§ 8 AG SGB XII - Verteilung der Ausgleichsleistungen des Bundes für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (AG SGB XII)
- Amtliche Abkürzung
- AG SGB XII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 86.14
(1) Die dem Land für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf Grund der unmittelbar entstandenen Mehrausgaben im Sinne von § 34 Abs. 2 Satz 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom. 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427, 1446), zufließenden Bundesmittel nach § 34 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes werden an die Träger der Sozialhilfe verteilt. Im Jahre 2005 werden die Bundesmittel vorläufig an die Träger der Sozialhilfe entsprechend dem jeweiligen Anteil ihrer tatsächlichen Aufwendungen (Ausgaben abzüglich Einnahmen) in den Jahren.2003 und 2004 verteilt.
(2) Für die endgültige Verteilung der Bundesmittel auf die Träger der Sozialhilfe sind die Aufwendungen (Ausgaben abzüglich Einnahmen) des jeweiligen Trägers entsprechend den Ergebnissen der Statistik nach § 8 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26. Juni 2001(BGBl. I S. 1310, 1335), zuletzt geändert durch Artikel 68 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3070), in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung und der Bundesstatistik nach § 121 Nr. 2 und § 122 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Nr. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgebend, welche unmittelbar entstandene Mehrausgaben im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 2 des Wohngeldgesetzes sind. Dabei sind für die Jahre 2005 und 2006 die Aufwendungen der Jahre 2003 und 2004 zu Grunde zu legen. Ab dem Jahre 2007 erfolgt die Verteilung unmittelbar und abschließend jeweils anhand der Aufwendungen für das zweitvorangegangene Jahr.