§ 14 AbgG - Reisen außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
(1) Für Reisen, die ein Abgeordneter im Auftrage des Landtages, des Präsidenten oder eines vom Präsidenten genehmigten Ausschussbeschlusses außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns unternimmt, finden die §§ 11 bis 13 entsprechende Anwendung, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts anderes bestimmen.
(2) Fahrkosten werden nur bis zur Höhe der bei Benutzung öffentlicher Land- und Seeverkehrsmittel entstehenden notwendigen Aufwendungen erstattet.
(3) Der Präsident kann in Ausnahmefällen die Erstattung nachgewiesener notwendiger Fahrkosten genehmigen.
(4) Für Auslandsreisen wird das Übernachtungsgeld (§ 12 Abs. 1 Satz 1) in doppelter Höhe gezahlt. Der Präsident kann die Erstattung der tatsächlich entstandenen notwendigen Übernachtungskosten bis zur doppelten Höhe des nach § 12 Abs. 1 Satz 3 festgesetzten Höchstbetrages genehmigen, wenn diese nachgewiesen werden.