§ 14 AbgG - Reisen außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
(1) Für Reisen, die ein Abgeordneter im Auftrage des Landtages, des Präsidenten oder eines vom Präsidenten genehmigten Ausschussbeschlusses außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns unternimmt, finden die §§ 11 bis 13 entsprechende Anwendung, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts anderes bestimmen.
(2) Fahrkosten werden nur bis zur Höhe der bei Benutzung öffentlicher Land- und Seeverkehrsmittel entstehenden notwendigen Aufwendungen erstattet.
(3) Der Präsident kann in Ausnahmefällen die Erstattung nachgewiesener notwendiger Fahrkosten genehmigen.
(4) Für Auslandsreisen werden das Tagegeld (§ 11 Absatz 1) und das Übernachtungsgeld (§ 12 Abs. 1 Satz 1) in doppelter Höhe gezahlt. Der Präsident kann die Erstattung der tatsächlich entstandenen notwendigen Übernachtungskosten bis zur doppelten Höhe des nach § 12 Abs. 1 Satz 3 festgesetzten Höchstbetrages genehmigen, wenn diese nachgewiesen werden.