Versionsverlauf

§ 6 LJKG - Kostenerhebung in Hinterlegungssachen

Bibliographie

Titel
Landesjustizkostengesetz (LJKG)
Amtliche Abkürzung
LJKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
360

(1) Die Kosten in Hinterlegungsachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.

(2) Zuständig für Entscheidungen nach § 22 JVKostO ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das Gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 2 und 3.

(3) Im übrigen gilt für die Kosten in Hinterlegungssachen abweichend vom Justizverwaltungskostengesetz Folgendes:

  1. 1.

    Zur Zahlung der Kosten sind auch die empfangsberechtigte Person, an die oder für deren Rechnung die Herausgabe verfügt ist sowie diejenige Person verpflichtet, in deren Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat.

  2. 2.

    Die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum des Landes übergegangen ist.

  3. 3.

    Die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.

  4. 4.

    Die Vorschriften in den Nummern 1 bis 3 sind auf Kosten, die für das Verfahren über Beschwerden erhoben werden, nur anzuwenden, soweit diejenige Person, der die Kosten dieses Verfahrens auferlegt sind, empfangsberechtigt ist.

  5. 5.

    Kosten sind nicht zu erheben oder, falls sie erhoben sind, zu erstatten, wenn auf Grund des § 116 Abs. 1 Nr. 4 und des § 116a der Strafprozessordnung hinterlegt ist, um eine beschuldigte Person mit der Untersuchungshaft zu verschonen und die beschuldigte Person rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen, so werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet.

  6. 6.

    Ist bei Betreuungen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Rechtslage oder Anordnung des Betreuungsgerichts hinterlegt, gelten Absatz 1 der Vorbemerkung 1.1 zu Teil 1 und Absatz 2 Satz 1 der Vorbemerkung 3.1 zu Teil 3 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz entsprechend. Ist bei Vormundschaften, Pflegschaften für Minderjährige und in Fällen des § 1667 BGB auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Rechtslage oder Anordnung des Familiengerichts hinterlegt, gilt Absatz 2 der Vorbemerkung 1.3.1 des Kostenverzeichnisses zum Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen entsprechend.

  7. 7.

    Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert das Land nicht, nach den Nummern 2 und 3 zu verfahren.

  8. 8.

    § 4 Absatz 3 JVKostG findet keine Anwendung.