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§ 2 AGBGB - Idealvereine

Bibliographie

Titel
Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Amtliche Abkürzung
AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
400 1

(1) Bei Vereinen, die keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezwecken, sind für Einsprüche gegen die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister nach § 61 und gegen die Eintragung von Satzungsänderungen in das Vereinsregister nach § 71 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches die unteren Verwaltungsbehörden zuständig.

(2) Für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist das Regierungspräsidium zuständig.