§ 2 AGBGB - Idealvereine
Bibliographie
- Titel
- Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
- Amtliche Abkürzung
- AGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 400 1
(1) Bei Vereinen, die keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezwecken, sind für Einsprüche gegen die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister nach § 61 und gegen die Eintragung von Satzungsänderungen in das Vereinsregister nach § 71 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches die unteren Verwaltungsbehörden zuständig.
(2) Für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist das Regierungspräsidium zuständig.