§ 13 ABKG - Vorstand
Bibliographie
- Titel
- Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG)
- Amtliche Abkürzung
- ABKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 7102-6
(1) Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Seine Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes dauert bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder fort. Die Präsidentin oder der Präsident und eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident sind aus den Reihen der Mitglieder zu wählen, die als freischaffend eingetragen sind. Die andere Vizepräsidentin oder der andere Vizepräsident wird aus den Reihen der beamteten oder angestellten Mitglieder gewählt. Die Fachrichtungen und die Beschäftigungsarten sollen vertreten sein.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich, mit Ausnahme der Regelungen des § 15 Abs. 5 und des § 29 Abs. 6. Bei seiner oder ihrer Verhinderung übernimmt dies eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident.