§ 35 KSVG - Vorbehaltene Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
Der Gemeinderat kann die Entscheidung über folgende Angelegenheiten nicht übertragen:
- 1.die Bestimmung und die Änderung von Namen, Bezeichnungen, Wappen und Farben;
- 2.die Änderung des Gemeindegebietes;
- 3.die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung;
- 4.den Ausschluss wegen Interessenwiderstreits im Gemeinderat (§ 27 Abs. 4) sowie die Feststellung über den Verlust der Wählbarkeit und das Ausscheiden aus dem Gemeinderat (§ 30 Abs. 4);
- 5.die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach § 56 Abs. 2 und der Beigeordneten;
- 6.die Bildung und Auflösung von Ausschüssen sowie die Berufung der Ausschussmitglieder;
- 7.die Einteilung des Gemeindegebietes in Gemeindebezirke oder Stadtbezirke;
- 8.
- 9.die Aufstellung von Grundsätzen für die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten sowie für die Einstellung, Einstufung und Entlassung der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter, soweit hierüber im geltenden Beamten und Arbeitsrecht keine Vorschriften enthalten sind;
- 10.den Abschluss von Tarifverträgen oder den Beitritt zu einem Arbeitgeberverband;
- 11.die Ernennung und Entlassung von leitenden Beamtinnen und Beamten sowie die Einstellung und Entlassung von leitenden Angestellten;
- 12.den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen;
- 13.den Erlass der Geschäftsordnung;
- 14.die allgemeine Festsetzung öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte;
- 15.den Erlass der Haushaltssatzung, die Aufstellung eines Haushaltssanierungsplans, die Zustimmung zu erheblichen überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben oder derartigen Verpflichtungsermächtigungen sowie die Festsetzung des Investitionsprogrammes;
- 16.die Feststellung der Jahresrechnung und die Entlastung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters;
- 17.den Erwerb von Vermögensgegenständen und die Verfügung über Gemeindevermögen, soweit der Vermögensgegenstand eine vom Gemeinderat allgemein festgesetzte Wertgrenze übersteigt;
- 17a.die Feststellung und die Änderung des Wirtschaftsplanes sowie die Feststellung des Jahresabschlusses und die Behandlung des Ergebnisses von Eigenbetrieben und sonstigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung;
- 18.die Feststellung des Betriebsplanes und des Wirtschaftsplanes für die Gemeindewaldungen;
- 18a.die vollständige oder teilweise Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen auf Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit;
- 19.die Errichtung, Übernahme und Erweiterung, die Änderung der Rechtsform und die vollständige oder teilweise Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen und Unternehmen;
- 20.die unmittelbare und mittelbare Beteiligung, die Änderung und die vollständige oder teilweise Veräußerung einer solchen Beteiligung an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts;
- 21.die Umwandlung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung einschließlich der Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens;
- 22.die Umwandlung von Gemeindegliedervermögen in freies Gemeindevermögen sowie die Veränderung der Nutzungsrechte am Gemeindegliedervermögen;
- 23.die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen;
- 24.die Bestellung und die Abberufung der Leiterin oder des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes;
- 25.die Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinde gegen Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete und Mitglieder des Gemeinderates sowie die Genehmigung von Verträgen der Gemeinde mit der Bürgermeisterin, dem Bürgermeister oder mit Mitgliedern des Gemeinderates;
- 26.den Beitritt zu Zweckverbänden oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts und den Austritt aus diesen sowie den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen;
- 27.die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht;
- 28.die Führung eines Rechtsstreites von erheblicher Bedeutung;
- 29.den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und den Abschluss von Vergleichen, soweit eine vom Gemeinderat allgemein festgesetzte Wertgrenze überschritten wird.
Dies gilt nicht für Angelegenheiten der Nummern 11, mit Ausnahme der Bestellung einer Werkleitung, 14, 17, 23 und 29, wenn diese Angelegenheiten dem Werksausschuss (§ 109 Abs. 2) oder der Werkleitung eines Eigenbetriebes übertragen werden sollen.