§ 5 LNatSchG - Aufbau der Landschaftsplanung (Ergänzung zu den §§ 10 und 11 BNatSchG)
Bibliographie
- Titel
- Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- LNatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 791-1
(1) Das Landschaftsprogramm wird als naturschutzfachlicher Planungsbeitrag für das Landesentwicklungsprogramm erstellt und unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe des Landesplanungsgesetzes in das Landesentwicklungsprogramm aufgenommen.
(2) Die Landschaftsrahmenpläne werden als naturschutzfachlicher Planungsbeitrag für die regionalen Raumordnungspläne erstellt und unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe des Landesplanungsgesetzes in die regionalen Raumordnungspläne aufgenommen.
(3) Die Landschaftspläne werden als naturschutzfachlicher Planungsbeitrag für die Flächennutzungspläne erstellt und unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen als Darstellungen in die Flächennutzungspläne aufgenommen. Ist eine Bauleitplanung nicht erforderlich, können Landschaftspläne und Grünordnungspläne, insbesondere zur Freiraumsicherung und Freiraumentwicklung im besiedelten und siedlungsnahen Bereich, erstellt werden. Auf Antrag stellt die obere Naturschutzbehörde den kommunalen Planungsträgern vorhandene Naturschutzfachdaten einschließlich Karten für die Landschaftsplanung zur Verfügung.
(4) Soweit in Raumordnungs- und Bauleitplänen von den Darstellungen in der Landschaftsplanung abgewichen wird, ist dies zu begründen.
(5) Zuständig für die Aufstellung des Landschaftsprogramms ist die oberste Naturschutzbehörde. Zuständig für die Aufstellung der Landschaftsrahmenpläne ist die obere Naturschutzbehörde. Die Landschaftspläne und Grünordnungspläne werden von den für die Bauleitplanung zuständigen Gemeinden unter Beteiligung der unteren Naturschutzbehörden erstellt.