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§ 8 KWO - Allgemeine Stimmbezirke

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Gemeinden mit nicht mehr als 1.000 Einwohnern bilden in der Regel einen Stimmbezirk. Größere Gemeinden werden in mehrere Stimmbezirke eingeteilt.

(2) Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein Stimmbezirk soll mehr als 2.500 Einwohner umfassen.

(3) In Gemeinden mit Ortsbezirken sind die Stimmbezirke den Ortsbezirken entsprechend abzugrenzen. Für jeden Ortsbezirk ist mindestens ein Stimmbezirk zu bilden.