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§ 9a AZVO - Dienstreisen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Mecklenburg-Vorpommern (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Amtliche Abkürzung
AZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030-4-12

(1) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Es wird jedoch für jeden Tag einschließlich der Reisetage mindestens die regelmäßige bzw. dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt. Voraussetzung dafür ist, dass die Reisezeiten und das Dienstgeschäft zusammen mindestens die regelmäßige oder die dienstplanmäßige Arbeitszeit (Sollarbeitszeit) ergeben; anderenfalls wird die Dauer der tatsächlichen dienstlichen Abwesenheit als Arbeitszeit zu Grunde gelegt. Überschreiten die Reisezeit oder die Reisezeit und die Dauer des Dienstgeschäfts die Sollarbeitszeit, können höchstens bis zu zehn Stunden als Arbeitszeit angerechnet werden. Darüber hinaus findet eine Anrechnung von Reisezeiten als Arbeitszeit nicht statt. Überschreitet das Dienstgeschäft die Dauer von 13 Stunden einschließlich der Pausen, dürfen nicht mehr als 13 Stunden als Arbeitszeit angerechnet werden. § 9 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Reisezeit ist die Zeit vom Verlassen der Wohnung oder der Dienststelle bis zur Ankunft an der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder in der auswärtigen Unterkunft. Entsprechendes gilt für die Rückreise.

(3) Als Reisezeiten gelten auch die bei Dienstreisen in einem Kraftfahrzeug anfallenden Fahrtzeiten, wenn der Beamte das Kraftfahrzeug selbst lenkt. Abweichend von Satz 1 gilt die Fahrtzeit als Dienstzeit, wenn die Benutzung eines durch den Beamten selbst zu lenkenden Fahrzeuges aus zwingenden dienstlichen Gründen durch den Dienstvorgesetzten angeordnet wird.