§ 9a AZVODienstreisen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- AZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-4-12
(1) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Es wird jedoch für jeden Tag einschließlich der Reisetage mindestens die regelmäßige bzw. die dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt.
(2) Muss bei eintägigen Dienstreisen von Beamten, die in der Regel an mindestens zehn Tagen im Monat außerhalb ihres ständigen Dienstortes arbeiten, am auswärtigen Geschäftsort mindestens die regelmäßige bzw. dienstplanmäßige Arbeitszeit abgeleistet werden und müssen für die Hin- und Rückreise zum oder vom Geschäftsort einschließlich der erforderlichen Wartezeiten mehr als zwei Stunden aufgewendet werden, wird der Arbeitszeit eine Stunde hinzugerechnet.
(3) Dem Beamten, der an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, an dem er nicht dienstplanmäßig zu arbeiten hat, eine Dienstreise ausführt kann für den an diesem Tag zwischen dem Wohnort und dem auswärtigen Geschäftsort oder zwischen zwei auswärtigen Geschäftsorten zurückgelegten Weg Freizeitausgleich gewährt werden. Die Höhe des Freizeitausgleiches beträgt dann die Hälfte der vollen Reisestunden, höchstens jedoch die Hälfte der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit. Der Freizeitausgleich erfolgt zusätzlich zur Abgeltung von Zeitguthaben nach § 9 Abs. 3 § 7 Abs. 1 bleibt unberührt.