§ 10 LWO - Berichtigung des Wählerverzeichnisses
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-23
(1) Nach Beginn der Auslegungsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig. § 5 Abs. 4 und 5, § 16 sowie Abs. 2 bis 5 bleiben unberührt.
(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so kann die Gemeindebehörde den Mangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. § 9 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 9 Abs. 3 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 9 Abs. 4 Satz 4) gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tage vor der Wahl bekannt werden.
(3) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses können Änderungen mit Ausnahme der in § 46 Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden.
(4) Hatte sich in einem Verfahren nach Abs. 1 herausgestellt, dass der Wahlberechtigte noch in einem Wählerverzeichnis einer anderen Gemeinde geführt wird, so benachrichtigt die Gemeindebehörde, die den Wahlberechtigten einträgt, die andere Gemeindebehörde, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht.
(5) Alle von Beginn der Auslegungsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.