Anlage 2 LUVPG M-V - Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG M-V)
Amtliche Abkürzung
LUVPG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2129-8

Anlage 2
(zu § 3 Abs. 6)

Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 3 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 7, auf Anlage 2 Bezug genommen wird.

  1. 1.

    Merkmale des Vorhabens

    Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:

    1. a)

      Größe des Vorhabens,

    2. b)

      Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft,

    3. c)

      Abfallerzeugung,

    4. d)

      Umweltverschmutzung und Belästigungen,

    5. e)

      Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.

  2. 2.

    Standort des Vorhabens

    Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:

    1. a)

      bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nützungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien),

    2. b)

      Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes (Qualitätskriterien),

    3. c)

      Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):

      1. aa)
      2. bb)

        Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von den Buchstaben aa erfasst,

      3. cc)

        Nationalparke und Nationale Naturmonumente nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von den Buchstaben aa erfasst,

      4. dd)

        Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete nach den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes,

      5. ee)
      6. ff)

        geschützte Landschaftsbestandteile nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich Alleen nach § 19 des Naturschutzausführungsgesetzes,

      7. gg)

        einstweilig sichergestellte Naturschutzgebiete nach § 22 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 17 des Naturschutzausführungsgesetzes, soweit nicht bereits von den Buchstaben aa erfasst,

      8. hh)

        gesetzlich geschützte Biotope und Geotope nach § 20 des Naturschutzausführungsgesetzes,

      9. ii)

        Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete nach § 73 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes,

      10. jj)

        Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,

      11. kk)

        Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes,

      12. ll)

        in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale oder Gebiete, die als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.

  3. 3.

    Merkmale der möglichen Auswirkungen

    Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:

    1. a)

      dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung),

    2. b)

      dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,

    3. c)

      der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,

    4. d)

      der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,

    5. e)

      der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.