§ 4 KSVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8253-1
In der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer
- 1.auf Grund einer Beschäftigung oder einer nicht unter § 2 fallenden selbständigen Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist, es sei denn, die Versicherungsfreiheit beruht auf einer geringfügigen Beschäftigung oder einer geringfügigen selbstständigen Tätigkeit (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
- 2.aus einer Beschäftigung ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder aus einer nicht unter § 2 fallenden selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen bezieht, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen während des Kalenderjahres voraussichtlich mindestens die Hälfte der für dieses Jahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten beträgt; wird die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist diese Grenze entsprechend herabzusetzen,
- 3.als Handwerker in die Handwerksrolle eingetragen ist, es sei denn, die Eintragung beruht auf der Führung eines Handwerkbetriebs nach den §§ 2 und 3 der Handwerksordnung,
- 4.Landwirt im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ist,
- 5.eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht,
- 6.als ehemaliger Landwirt eine Altersrente oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine Landabgaberente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte bezieht oder
- 7.wer als Wehr- oder Zivildienstleistender in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist.