§ 4 KSVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8253-1
In der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer
- 1.auf Grund einer Beschäftigung oder einer nicht unter § 2 fallenden selbständigen Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist, es sei denn, die Versicherungsfreiheit beruht auf einer geringfügigen Beschäftigung oder einer geringfügigen selbstständigen Tätigkeit (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
- 2.aus einer Beschäftigung ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder aus einer nicht unter § 2 fallenden selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen bezieht, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen während des Kalenderjahres voraussichtlich mindestens die Hälfte der für dieses Jahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten beträgt; wird die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist diese Grenze entsprechend herabzusetzen,
- 3.als Handwerker in die Handwerksrolle eingetragen ist, es sei denn, die Eintragung beruht auf der Führung eines Handwerkbetriebs nach den §§ 2 und 3 der Handwerksordnung,
- 4.landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte ist,
- 5.eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht,
- 6.als ehemaliger landwirtschaftlicher Unternehmer ein Altersgeld oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine Landabgaberente nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte bezieht,
- 7.ordentlicher Studierender einer Hochschule oder einer sonstigen der wissenschaftlichen oder fachlichen Ausbildung dienenden Schule ist oder
- 8.wer als Wehr- oder Zivildienstleistender in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist.