§ 4 KSVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8253-1
In der Rentenversicherung der Angestellten wird nach diesem Gesetz nicht versichert,
- 1.wer auf Grund einer Beschäftigung oder einer nicht unter § 2 Abs. 1 fallenden Tätigkeit in der Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist, es sei denn, daß die Versicherungsfreiheit auf § 4 Abs. 1 Nr. 3 oder 5 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder § 1228 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 der Reichsversicherungsordnung oder § 30 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 des Reichsknappschaftsgesetzes oder § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 des Handwerkerversicherungsgesetzes beruht,
- 2.wer aus einer Beschäftigung ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder aus einer nicht unter § 2 Abs. 1 fallenden Tätigkeit ein Arbeitseinkommen bezieht, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen während des Kalenderjahres voraussichtlich mindestens die Hälfte der für dieses Jahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Angestellten (§ 112 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes) beträgt,
- 3.wer ein Altersruhegeld aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten oder ein Knappschaftsruhegeld bezieht,
- 4.wer landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte ist, ein Altersgeld oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres Landabgaberente nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte bezieht,
- 5.wer ordentlicher Studierender einer Hochschule oder einer sonstigen der wissenschaftlichen oder fachlichen Ausbildung dienenden Schule ist oder
- 6.wer als Wehr- oder Zivildienstleistender rentenversichert ist.