§ 414 SGB III - Besonderer Bedarf bei der Förderung der beruflichen Eingliederung Behinderter
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
(1) Liegt die Ausbildungsstätte im Beitrittsgebiet, werden in den Fällen des
- 1.
anstelle des Betrages von
500 Deutsche Mark
ein Betrag von 460 Deutsche Mark,
670 Deutsche Mark
ein Betrag von 625 Deutsche Mark,
- 2.
- a)
anstelle des Betrages von
500 Deutsche Mark
ein Betrag von 460 Deutsche Mark,
670 Deutsche Mark
ein Betrag von 625 Deutsche Mark,
370 Deutsche Mark
ein Betrag von 325 Deutsche Mark,
415 Deutsche Mark
ein Betrag von 370 Deutsche Mark,
785 Deutsche Mark
ein Betrag von 635 Deutsche Mark,
830 Deutsche Mark
ein Betrag von 680 Deutsche Mark,
235 Deutsche Mark
ein Betrag von 85 Deutsche Mark,
75 Deutsche Mark
ein Betrag von 225 Deutsche Mark,
- b)
- 3.
- a)
anstelle des Betrages von
325 Deutsche Mark
ein Betrag von 300 Deutsche Mark,
595 Deutsche Mark
ein Betrag von 540 Deutsche Mark,
80 Deutsche Mark
ein Betrag von 30 Deutsche Mark,
75 Deutsche Mark
ein Betrag von 55 Deutsche Mark,
275 Deutsche Mark
ein Betrag von 235 Deutsche Mark,
- b)
- 4.
anstelle des Betrages von
100 Deutsche Mark
ein Betrag von 85 Deutsche Mark,
120 Deutsche Mark
ein Betrag von 105 Deutsche Mark,
- 5.
anstelle des Betrages von
345 Deutsche Mark
ein Betrag von 335 Deutsche Mark,
175 Deutsche Mark
ein Betrag von 170 Deutsche Mark,
4.820 Deutsche Mark
ein Betrag von 4.335 Deutsche Mark,
3.000 Deutsche Mark
ein Betrag von 2.680 Deutsche Mark,
- 6.
zugrunde gelegt.
(2) Besucht der Behinderte eine Ausbildungsstätte im Beitrittsgebiet täglich von einer Wohnung aus, die im sonstigen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, so bemißt sich der Bedarf nach den §§ 101, 105 bis 108 und 111.