§ 5 LWaldG - Bewirtschaftung des Waldes
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 790-3
(1) Die Bewirtschaftung des Waldes hat im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß, nachhaltig und naturnah nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis zu erfolgen. Sie soll die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes stetig und auf Dauer gewährleisten.
(2) Grundsätze der guten fachlichen Praxis sind insbesondere:
- 1.Langfristigkeit der forstlichen Produktion und Sicherung einer nachhaltigen Holzerzeugung nach Menge und Güte;
- 2.Erhaltung der Waldökosysteme als Lebensraum einer artenreichen heimischen Pflanzen- und Tierwelt;
- 3.Aufbau naturnaher Wälder mit hinreichendem Anteil standortheimischer Baumarten unter Ausnutzung geeigneter Naturverjüngung und Verwendung geeigneten forstlichen Vermehrungsgutes bei Erhaltung der genetischen Vielfalt;
- 4.bedarfsgerechte Walderschließung unter größtmöglicher Schonung von Landschaft, Waldboden und -bestand;
- 5.Anwendung von bestandes- und bodenschonenden Techniken, insbesondere bei Verjüngungsmaßnahmen, Holznutzung und -transport;
- 6.Verzicht auf Entwässerungsmaßnahmen, die über das bisherige Maß hinausgehen;
- 7.Beschränkung des Einsatzes von Pflanzennährstoffen auf die Behebung anthropogener Nährstoffmängel und Bekämpfung immissionsbedingter Bodenversauerung;
- 8.Nutzung der Möglichkeiten des integrierten Pflanzenschutzes unter weitestgehendem Verzicht auf Pflanzenschutzmittel;
- 9.Verzicht auf Einbringung gentechnisch modifizierter Organismen in den Wald;
- 10.Anpassung der Wilddichten an die natürliche Biotopkapazität der Waldökosysteme;
- 11.Erhaltung von Alt- und Totholz.
(3) Kahlschläge sind verboten, sofern sie nicht nach § 7 zugelassen sind. Kahlschläge sind alle Hiebsmaßnahmen, die freilandähnliche Verhältnisse bewirken und damit mindestens zeitweilig zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Schutzfunktionen des Waldes führen. Ein Kahlschlag liegt regelmäßig dann vor, wenn der Holzvorrat auf einer zusammenhängenden Fläche von über 0,3 Hektar auf weniger als 60% des nach gebräuchlichen Ertragstafeln oder bekannter standörtlicher Wuchsleistung üblichen Holzvorrats abgesenkt wird. Nicht als Kahlschläge gelten Hiebsmaßnahmen, die
- 1.einer gesicherten Verjüngung dienen,
- 2.aus Gründen der Verkehrssicherung oder
- 3.auf Grund von Brand oder Naturereignissen wie Sturmschäden oder Schädlingsbefall
notwendig sind.
(4) Die oberste Forstbehörde kann zu Absatz 2 Nr. 3, 4, 5, 8 und 11 Näheres im Rahmen einer Rechtsverordnung regeln.
(5) Eine Ausnahme von den Vorschriften nach Absatz 1 und 2 kann auf Antrag zugelassen werden, wenn die waldbesitzende Person sich in dem Antrag verpflichtet, die Bewirtschaftung nicht vor Ablauf von zwanzig Jahren wieder aufzunehmen und das Aussetzen der Bewirtschaftung dem Zweck dieses Gesetzes nicht entgegensteht. Absatz 2 Nr. 6 bis 10, Absatz 3 sowie die §§ 8, 12, 22 und 23 gelten auch während der Aussetzung der Bewirtschaftung. § 33 bleibt unberührt. Die Wiederaufnahme der Bewirtschaftung ist der Forstbehörde vorher anzuzeigen. Maßnahmen zur Wiederaufnahme der Bewirtschaftung sind finanziell nicht förderungsfähig.
(6) Für alle Wälder sind eine forstliche Standortkartierung und eine Waldfunktionenkartierung nach einheitlichen Grundsätzen durchzuführen. Staatswald sowie Körperschaftswald mit einer Fläche über 50 Hektar ist nach periodischen Betriebsplänen für zehnjährige Zeiträume zu bewirtschaften. In diesen sind alle wesentlichen Maßnahmen gemäß Absatz 2 festzulegen oder zu bestätigen.
(7) Weiter gehende Anforderungen auf Grund des Landesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.