§ 5 LWaldG - Bewirtschaftung des Waldes
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 790-3
(1) Die Bewirtschaftung des Waldes hat im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß, nachhaltig und naturnah nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis zu erfolgen. Sie soll die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes stetig und auf Dauer gewährleisten.
(2) Grundsätze der guten fachlichen Praxis sind insbesondere:
- 1.
Langfristigkeit der forstlichen Produktion und Sicherung einer nachhaltigen Holzerzeugung;
- 2.
Erhaltung der Waldökosysteme als Lebensraum einer artenreichen heimischen Pflanzen- und Tierwelt;
- 3.
Aufbau naturnaher standortgerechter Mischwälder unter Verwendung geeigneten forstlichen Vermehrungsgutes bei Erhaltung der genetischen Vielfalt;
- 4.
bedarfsgerechte Walderschließung unter größtmöglicher Schonung von Landschaft, Waldboden und -bestand;
- 5.
Anwendung von bestandes- und -bodenschonenden Techniken, insbesondere bei Verjüngungsmaßnahmen, Holznutzung und -transport;
- 6.
Nutzung der Möglichkeiten des integrierten Pflanzenschutzes unter weitestgehendem Verzicht auf Pflanzenschutzmittel;
- 7.
Verzicht auf Einbringung gentechnisch modifizierter Organismen im Wald;
- 8.
Anpassung der Wilddichten an die natürliche Biotopkapazität der Waldökosysteme.
(3) Kahlschläge sind verboten, sofern sie nicht nach § 7 zugelassen sind. Kahlschläge sind alle Hiebmaßnahmen, die freilandähnliche Verhältnisse bewirken und damit mindestens zeitweilig zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Schutzfunktionen des Waldes führen. Ein Kahlschlag liegt regelmäßig dann vor, wenn der Holzvorrat auf einer zusammenhängenden Fläche von über 0,3 Hektar auf weniger als 60 % des nach gebräuchlichen Ertragstafeln oder bekannter standörtlicher Wuchsleistung üblichen Holzvorrats abgesenkt wird. Nicht als Kahlschläge gelten Hiebmaßnahmen, die
- 1.
einer gesicherten Verjüngung dienen,
- 2.
aus Gründen der Verkehrssicherung oder
- 3.
aufgrund von Brand oder Naturereignissen wie Sturmschäden oder Schädlingsbefall
notwendig sind. Diese sind der Forstbehörde vorher, im Falle von Satz 4 Nr. 1 und 3 mindestens zwei Wochen vorher, anzuzeigen.
(4) Weitergehende Anforderungen aufgrund des Landesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.