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  • ab 15.02.2008 (aktuelle Fassung)

§ 1 NRSG - Zweck des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Nichtraucherschutzgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
NRSG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
212-5

Das Gesetz soll vor den Gefahren und somit vor den durch passives Rauchen bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen schützen.