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§ 9 BtMG - Beschränkungen, Befristung, Bedingungen und Auflagen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG)
Amtliche Abkürzung
BtMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2121-6-24

(1) 1Die Erlaubnis ist zur Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen auf den jeweils notwendigen Umfang zu beschränken. 2Sie muss insbesondere regeln:

  1. 1.

    die Art der Betäubungsmittel und des Betäubungsmittelverkehrs,

  2. 2.

    die voraussichtliche Jahresmenge und den Bestand an Betäubungsmitteln,

  3. 3.

    die Lage der Betriebsstätten und

  4. 4.

    den Herstellungsgang und die dabei anfallenden Ausgangs-, Zwischen- und Endprodukte, auch wenn sie keine Betäubungsmittel sind.

(2) Die Erlaubnis kann

  1. 1.

    befristet, mit Bedingungen erlassen oder mit Auflagen verbunden werden oder

  2. 2.

    nach ihrer Erteilung hinsichtlich des Absatzes 1 Satz 2 geändert oder mit sonstigen Beschränkungen oder Auflagen versehen werden,

wenn dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen erforderlich ist oder die Erlaubnis der Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder von Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Organe der Europäischen Union geboten ist.