BtMG - Betäubungsmittelgesetz

Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln
(Betäubungsmittelgesetz - BtMG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG)
Amtliche Abkürzung
BtMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2121-6-24

In der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109)

Inhaltsübersicht(1)§§
Erster Abschnitt
Begriffsbestimmungen
Betäubungsmittel1
Sonstige Begriffe2
Zweiter Abschnitt
Erlaubnis und Erlaubnisverfahren
Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln3
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht4
Versagung der Erlaubnis5
Sachkenntnis6
Antrag7
Entscheidung8
Beschränkungen, Befristung, Bedingungen und Auflagen9
Rücknahme und Widerruf10
Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen10a
Erlaubnis für die Durchführung von Modellvorhaben zu Substanzanalysen10b
Dritter Abschnitt
Pflichten im Betäubungsmittelverkehr
Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr11
Abgabe und Erwerb12
Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung13
Kennzeichnung und Werbung14
Sicherungsmaßnahmen15
Vernichtung16
Aufzeichnungen17
Meldungen18
(weggefallen)18a
Vierter Abschnitt
Überwachung
Durchführende Behörde19
Besondere Ermächtigung für den Spannungs- oder Verteidigungsfall20
Mitwirkung anderer Behörden21
Überwachungsmaßnahmen22
Probenahme23
Duldungs- und Mitwirkungspflicht24
(weggefallen)24a
(weggefallen)25
Fünfter Abschnitt
Vorschriften für Behörden
Bundeswehr, Bundespolizei, Bereitschaftspolizei und Zivilschutz26
Meldungen und Auskünfte27
Jahresbericht an die Vereinten Nationen28
Sechster Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Straftaten29
Straftaten29a
Straftaten30
Straftaten30a
Straftaten30b
Strafmilderung oder Absehen von Strafe31
Absehen von der Verfolgung31a
Ordnungswidrigkeiten32
Einziehung33
Führungsaufsicht34
Siebenter Abschnitt
Betäubungsmittelabhängige Straftäter
Zurückstellung der Strafvollstreckung35
Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung36
Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage37
Jugendliche und Heranwachsende38
Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
Übergangsregelung39
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften39a
(gegenstandslos)40 und 40a
(weggefallen)41
(zu § 1 Abs. 1) (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel)Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1) (verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel)Anlage 2
(zu § 1 Abs. 1) (verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel)Anlage 3

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 2, Erster Abschnitt - Begriffsbestimmungen

§ 1 BtMG - Betäubungsmittel

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG)
Amtliche Abkürzung
BtMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2121-6-24

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

  1. 1.

    nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,

  2. 2.

    wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder

  3. 3.

    zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit

erforderlich ist. 2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.

(3) 1Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. 2Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) in ihrer jeweils für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Fassung oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.

§ 2 BtMG - Sonstige Begriffe

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG)
Amtliche Abkürzung
BtMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2121-6-24

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. 1.

    Stoff:

    1. a)

      chemische Elemente und chemische Verbindungen sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen,

    2. b)

      Pflanzen, Algen, Pilze und Flechten sowie deren Teile und Bestandteile in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand,

    3. c)

      Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körperteile, -bestandteile und Stoffwechselprodukte von Mensch und Tier in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand,

    4. d)

      Mikroorganismen einschließlich Viren sowie deren Bestandteile oder Stoffwechselprodukte;

  2. 2.

    Zubereitung:

    ohne Rücksicht auf ihren Aggregatzustand ein Stoffgemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Gemischen und Lösungen;

  3. 3.

    ausgenommene Zubereitung:

    eine in den Anlagen I bis III bezeichnete Zubereitung, die von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise ausgenommen ist;

  4. 4.

    Herstellen:

    das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln.

(2) Der Einfuhr oder Ausfuhr eines Betäubungsmittels steht jedes sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

§§ 3 - 10b, Zweiter Abschnitt - Erlaubnis und Erlaubnisverfahren