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§ 10c MontanMitbErgG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
Redaktionelle Abkürzung
MontanMitbErgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-3

(1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglieder, die nach § 6 Abs. 1 Arbeitnehmer von Konzernunternehmen sein müssen, geheim und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für die Zeit, die im Gesetz oder in der Satzung (im Gesellschaftsvertrag, im Statut) für die durch das Wahlorgan der Anteilseigner zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats bestimmt ist.

(2) 1Unter den nach Absatz 1 zu wählenden Mitgliedern des Aufsichtsrats müssen sich Arbeiter und Angestellte entsprechend ihrem, zahlenmäßigen Verhältnis im Konzern befinden. 2Dem Aufsichtsrat müssen mindestens ein Arbeiter und ein Angestellter angehören.

(3) 1Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeiter werden von den Delegierten der Arbeiter, die Aufsichtsratsmitglieder der Angestellten von den Delegierten der Angestellten gewählt. 2Abweichend von Satz 1 werden die Mitglieder des Aufsichtsrats in gemeinsamer Wahl gewählt, wenn die Delegierten der Arbeiter und die Delegierten der Angestellten dies in getrennten, geheimen Abstimmungen beschließen; § 8 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) 1Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen. 2Jeder Wahlvorschlag für

  1. 1.
    Aufsichtsratsmitglieder der Arbeiter muß von einem Fünftel oder 100 der wahlberechtigten Arbeiter,
  2. 2.
    Aufsichtsratsmitglieder der Angestellten muß von einem Fünftel oder 100 der wahlberechtigten Angestellten

des Konzerns unterzeichnet sein.

(5) 1Abweichend von Absatz 1 findet Mehrheitswahl statt, soweit dem Aufsichtsrat nach Absatz 2 nur ein Arbeiter oder ein Angestellter angehören muß. 2Außerdem findet Mehrheitswahl statt, soweit für die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeiter oder die Aufsichtsratsmitglieder der Angestellten nur ein Wahlvorschlag gemacht wird. 3Soweit nach Satz 2 Mehrheitswahl stattfindet, muß der Wahlvorschlag mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Aufsichtsratsmitglieder auf die Arbeiter oder die Angestellten entfallen.