Versionsverlauf


  • ab 01.01.2001 (aktuelle Fassung)

§ 8 SäHO - Grundsatz der Gesamtdeckung

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO)
Amtliche Abkürzung
SäHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-1

Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen nur beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist oder die Mittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden.