§ 41 PolG NRW - Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
Bibliographie
- Titel
- Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- PolG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 205
(1) Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
- 1.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 10 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 35 in Gewahrsam genommen werden darf,
- 2.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 43 Nr. 1 sichergestellt werden darf,
- 3.von der Wohnung Immissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen,
- 4.das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.
Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
(2) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Strafprozessordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 zulässig.
(3) Wohnungen können jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- a)
dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,
- b)
sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen,
- c)
sich dort gesuchte Straftäter verbergen,
- 2.
sie der Prostitution dienen.
(4) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, können zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1) während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.